
Vereinssatzung des
Wassersport-Club Haseldorf e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Wassersport-Club Haseldorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Haseldorf. Der Verein bezweckt die die Pflege des Segel- und Motorsportes. Der W.S.C.H. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke unter Beachtung der gesetzlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen, insbesondere der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.Dezember 1953.
Der Verein ist ein gemeinnütziger Sportverein und erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Der Verein begünstigt keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind.
Der Verein unterhält eine Jugendgruppe zur Heranbildung des seglerischen bzw. wassersportlichen Nachwuchses und zur Förderung der Jugendpflege, die von einem Jugendwart betreut wird.
Der Sitz des Vereins ist Haseldorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Elmshorn eingetragen.
§ 2 Vereinsabzeichen (Stander)
Der W.S.C. Haseldorf e.V. führt den im Folgenden beschriebenen Wimpel:
Der Vereinswimpel besteht aus einem gleichschenkligen Dreieck mit einer blauen Umrandung, das in der Mitte der Länge nach durch einen blauen Streifen geteilt wird. Die obere Hälfte ist rot, die untere Hälfte orangegelb. An der Basis des Dreiecks befindet sich senkrecht zu ihr ein Wappenschild, Grundfarbe blau. In dem Wappenschild ist am oberen Rand das Gründungsjahr des Vereins angegeben, oben links 19 und oben rechts 72. Da-runter trennt in der oberen Hälfte ein orangegelber Querbalken, der in der halben Höhe des Wappenschildes beginnend zur Mitte hin ansteigt und zur anderen Seite von der Mitte her in gleicher Weise abfällt, den Wappenschild. In den geknickten Querbalken befinden sich in jeder Hälfte drei liegende rote Eisenhütchen. Ein gleicher Querbalken verläuft in der unteren Hälfte des Wappenschildes, bei diesem befindet sich der Punkt, an dem er nach unten abknickt in der Mitte des Wappenschildes, außerdem enthält er in jeder Hälfte nur zwei liegende rote Eisenhütchen. Zwischen diesen beiden Querbalken steht die Abkürzung für Wassersport-Club, links „W“, in der Mitte „S“ und rechts „C“. Unter dem unteren Querbalken steht parallel dazu das Wort „Haseldorf“. Die Spitze des Wappenschildes bildet ein nach oben hin halbrund abgegrenztes Segment in orangegelber Farbe mit einem stehenden roten Eisenhütchen in der Mitte.
§ 3 Mitglieder
Mitglieder können sein:
1) Ehrenmitglieder
2) Ordentliche Mitglieder
3) Jugendliche Mitglieder
4) Passive Mitglieder
Zu 1) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder um den Wassersport im Allgemeinen besondere Verdienste erworben hat.
Zu 2) Ordentliche Mitglieder sind solche, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und satzungsgemäß aufgenommen worden sind.
Zu 3) Jugendliche können mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters in die Jugendabteilung aufgenommen werden und gehören dieser bis zum vollendeten 18.Lebensjahr an.
Zu 4) Passive Mitglieder sind solche, die zwar am Vereinsgeschehen teilnehmen, aber keinen Wassersport betreiben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
Bewerber haben ein Aufnahmeformular, ausgefüllt und nach Möglichkeit von zwei Bürgen unterschrieben, beim Vorstand einzureichen. Ein ordentliches Mitglied kann nur zweimal im Laufe eines Geschäftsjahres eine Bürgschaft übernehmen.
Die Gestellung von Bürgen entfällt bei der Aufnahme von Ehegatten ordentlicher Mitglieder und von Jugendlichen. Für Mitglieder der Jugendabteilung, die die Aufnahme als ordentliche Mitglieder nach Vollendung des 18.Lebensjahres beantragen, tritt anstelle des Bürgen die Befürwortung des Leiters der Jugendabteilung.
Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung.
Mit der Aufnahme ist eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Aufnahmegebühr fällig und zu zahlen.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
Die Mitgliedschaft jugendlicher Mitglieder endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern kein Antrag gemäß § 4 Absatz 3 gestellt wird.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei Verstößen gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, bei unbegründeter Zahlungseinstellung oder bei vereinsschädigendem Verhalten.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand hat einen vorliegenden Sachverhalt nach Anhörung der Beteiligten eingehend zu prüfen. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
Gegen diesen Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Mit der Wahrnehmung seiner Interessen kann er ein ordentliches Mitglied beauftragen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Nach Ablauf der Einspruchsfrist bzw. endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung endet die Mitgliedschaft.
Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft sind die satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Ausschüsse
§ 7 Die Mitgliederversammlung
In jedem Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden, und zwar jeweils im Januar. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen durch Rundschreiben mit Angabe der Tagesordnung einberufen.
Sie hat folgende Aufgaben und Rechte:
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr.
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
- Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages, sowie evtl. Umlagen
- Satzungsänderungen
Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen, begründeten Antrag stellen oder ein Antrag auf Satzungsänderung gem. § 13 eingegangen ist.
Außerdem werden ordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, auf denen laufen-de Angelegenheiten beschlossen werden.
Alle Beschlüsse müssen mit der Angabe der Stimmverhältnisse schriftlich niedergelegt und vom Schriftführer und dem Vorstandsmitglied, das die Versammlung geleitet hat, unterschrieben werden.
Stimmberechtigt bei Wahlen und Abstimmungen sind Ehrenmitglieder, ordentliche und passive Mitglieder.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart,
- dem Leiter der Jugendabteilung.
Diese fünf Vorstandsmitglieder bilden den eingetragenen Vorstand. Dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein kann vor den ordentlichen Gerichten von einem der Vorsitzenden zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes vertreten werden. Den Verein verpflichtende Schriftstücke, besonders vermögensrechtlicher Art, sind von einem der beiden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Vorstandsmitglied des zuständigen Fachbereichs zu unterzeichnen.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre.
Die ordentliche Hauptversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit mit Sitz und Stimme im Vorstand wählen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 9 Ausschüsse
Die beiden Kassenprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt dergestalt, dass zeitlich versetzt gewählt wird, d.h. In jedem Jahr wird jeweils ein Kassenprüfer gewählt, der dann zwei Jahre im Amt ist.
Der Vorstand kann im Bedarfsfall zusätzliche Ausschüsse bilden und deren personelle Besetzung vornehmen. Darüber ist die Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.
§ 10 Die Jugendabteilung
Der Leiter der Jugendabteilung ist verantwortlich für die Heranbildung des wassersportlichen Nachwuchses und die Förderung der Jugendpflege. Dabei hat er für die praktische und theoretische Ausbildung und regelmäßige gesellige Veranstaltungen in sportlichem und kameradschaftlichem Geiste zu sorgen. Er ist außerdem verantwortlich für die Pflege und Erhaltung der der Jugendabteilung zur Verfügung stehenden Gegenstände des Vereinsvermögens. Bei der Planung und Durchführung von Wettfahrten hat eine enge Zusammenarbeit mit den Ausschüssen zu erfolgen.
Die Mitglieder der Jugendabteilung sollen ihr Zusammenleben und die Verteilung der Einzelaufgaben in möglichst großem Umfang verantwortlich selbst gestalten. Dementsprechend fassen sie im Rahmen der Jugendabteilung alle erforderlichen Beschlüsse in eigener Verantwortung. Dabei gilt § 12 sinngemäß.
Beschlüsse, deren Durchführung finanzielle Aufwendungen des Vereins erfordern, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
§ 11 Wahlen
Allgemeines
Der Vorstand hat zeitgerecht vor der Durchführung von Wahlen fünf Mitglieder als Wahlkommission einer Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzuschlagen.
Wahlvorschläge sind schriftlich mindestens 30 Tage vor dem Wahltag an die Wahlkommission über die Geschäftsstelle des Vereins einzureichen. Gehen keine Wahlvorschläge ein, so müssen Kandidaten am Wahltag jeweils vor dem ersten Wahlgang vorgeschlagen werden.
Wahlberechtigt und wählbar ist jedes ordentliche Mitglied.
Vorstandswahlen
Vorstandswahlen werden in geheimer Wahl durchgeführt.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (mindestens eine mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder) auf sich vereinigen kann.
Sind mehrere Bewerber vorhanden und wird im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt. Danach ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang.
Ausschusswahlen
Die vorgesehene Anzahl von Mitgliedern der unter § 9 genannten Ausschüsse sowie die zwei Kassenprüfer werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Wenn mehr Bewerber vorgeschlagen als für die Besetzung des Ausschusses vorgesehen sind, so gilt die Reihenfolge der Wahlergebnisse.
Sind nicht mehr Bewerber vorgeschlagen als zu wählen sind, kann durch Akklamation gewählt werden, sofern nicht geheime Wahl beantragt wird.
Ersatzwahlen zum Vorstand
Ersatzwahlen zum Vorstand müssen auf einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen.
Ersatzwahlen für Ausschussmitglieder
Ersatzwahlen für Ausschussmitglieder können auf jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 12 Abstimmungen
Sofern gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Wird Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so muss dem stattgegeben werden.
Stimmberechtigung hat jedes ordentliche Mitglied.
§ 13 Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens fünf der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist mit schriftlicher Begründung so zeitgerecht dem Vorstand zuzustellen, dass er noch allen Mitgliedern schriftlich vor einer Hauptversammlung bekanntgegeben werden kann.
Die Satzungsänderung ist angenommen, wenn in der Hauptversammlung mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50% der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend, so ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der sportlichen Zweckbestimmung fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Haseldorf, die alsbald für Förderung sportlicher Zwecke das Vermögen zu verwenden hat.
§ 15 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Gericht zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.
Eingetragen beim Amtsgericht Elmshorn am 9.2.1987